Immer wieder müssen die Sozialgericht entscheiden, ob es sich bei einer bestimmten Beschäftigung um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Daraus leitet sich ab, ob die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterfällt und ggf. in welchen Zweigen. Beispielweise unterliegen selbständig tätige Lehrer der Rentenversicherungspflicht.