Ab 01.01.2024 mehr Rechtssicherheit für den Anspruch auf Kinderkrankengeld während eines stationären Krankenhausaufenthaltes
Ist während einer Krankenhausbehandlung eine stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig, wurde bisher der Begleitpersonen der Verdienstausfall ersetzt.
Der Anspruch auf Verdienstausfallerstattung war bisher nicht konkret gesetzlich geregelt. Jedoch haben sich die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen auf Bundesebene bereits vor Jahrzehnten darauf verständigt, den Versicherten diesen Anspruch aus § 11 Abs. 3 SGB V herzuleiten.
Medizinisch notwendig ist die stationäre Mitaufnahme grundsätzlich bei Kindern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres. In allen anderen Fällen ist die medizinische Notwendigkeit durch das Krankenhaus zu bescheinigen.
Für die Erstattung des Verdienstausfalls einer Begleitperson während einer stationären Mitaufnahme war bisher nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig, sondern die Krankenkasse des stationär zu behandelnden Versicherten, welche auch die Kosten der stationären Behandlung trägt, also bsp.weise des Kindes.
Diese Zuständigkeit hatte auch zur Folge, dass für die Erstattung des Verdienstausfalles weder die Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld noch die gesetzlichen Beschränkungen zum Kinderkrankengeld galten. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher nicht auf 10 (bei Alleinerziehenden 20) Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zudem ist die Verdienstausfallerstattung auch nicht in seiner Höhe beschränkt. Das Kinderkrankengeld wird grundsätzlich nur in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstausfalls gewährt.
War die stationäre Mitaufnahme für ein Kind erforderlich und musste das Kind auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der Krankheit weiter durch die Eltern betreut werden, konnte sich für diese Zeit ein Anspruch auf Kinderkrankengeld – ausgezahlt durch die Krankenkasse der Begleitperson - anschließen.
Ab dem 01.01.2024 ändert sich nun durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz der Anspruch auf Verdienstausfallerstattung. Es wird ein gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern eingeführt, die ihre Kinder aus medizinischen Gründen während einer stationären Behandlung begleiten müssen. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer gibt es auch hier nicht. Es erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes.
Damit wird die bisherige Praxis der Krankenkassen zur Erstattung von Verdienstausfällen bei stationärer Mitaufnahme, die unter Fachkreisen teilweise umstritten war, mit Ende 2023 auslaufen. Der Gesetzgeber sorgt damit für Rechtssicherheit und eine einheitliche Praxis.
C.Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht