Änderungen in der Pflege ab 1. Januar 2017

Das Pflegestärkungsgesetz II wird grundlegend Neues bringen. Ab 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Damit ändert sich insbesondere auch die Grundlage für die Pflegebegutachtung. Maßgeblich ist gegenwärtig, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen der Grundpflege benötigt. Dabei werden vor allem körperliche Beeinträchtigungen betrachtet. Im Mittelpunkt steht nunmehr, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Es wird danach gefragt, was der Pflegebedürftige noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt. Berücksichtigt werden dabei nun auch geistige oder psychische Einschränkungen. Viele Menschen werden daher erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen.

Bisher gibt es drei Pflegestufen. Zukünftig wird es fünf Pflegegrade geben. Wie bereits bisher gilt, je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die der Pflegebedürftige erhält. Pflegegrad I steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Pflegegrad V für schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Die Überleitung von Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt zum 1.1.2017 automatisch. Es gilt ein grundsätzlicher Besitzstandsschutz. Kein Pflegebedürftiger, der vor der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes bereits Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezogen hat, soll nach der Umstellung betragsmäßig niedrigere Ansprüche erhalten. Es erfolgt auch keine neue Begutachtung. Wiederholungsprüfungen werden bis zum 1.1.2019 ausgesetzt.

Als Umstellungsformel gilt: Pflegestufe +1 = neuer Pflegegrad, Pflegestufe + eingeschränkte Alltagskompetenz +2 = neuer Pflegegrad (Doppelsprung). Hatte beispielsweise ein Plegebedürftiger bisher die Pflegestufe 0 bei eingeschränkter Alltagskompetenz wird er automatisch auf den Pflegegrad zwei umgestellt. Wer bisher Leistungen der Pflegestufe 2 erhielt, wird - ohne Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz - automatisch in den Pflegegrad III umgestellt.

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Gesetzesänderung kann es sinnvoll sein, noch in diesem Jahr eine bzw. eine veränderte Pflegestufe zu beantragen. 
Daher ist anzuraten, aktuell zu prüfen, ob die bisherige Pflegestufe den Hilfebedarf korrekt einschätzt. Alle Anträge, die bis zum 31.12.2016 gestellt werden, sind noch nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Im Einzelfall kann dies für die Betroffenen von Vorteil sein.

Neu ist ab 1.1.2017 auch, dass alle Menschen, die in ein Pflegeheim aufgenommen werden, unabhängig vom Pflegegrad den gleichen Betrag an Eigenleistung zahlen. Derzeit hängt der Betrag der Eigenleistung von der Pflegestufe ab.

Ab 2017 hat einen Anspruch auf Zahlung von Rentenbeiträgen, wer einen Angehörigen pflegt, der mindestens den Pflegegrad II hat. Die Pflegeperson muss mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mind. 2 Tage für die Pflege aufwenden.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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