Anspruch auf Kostenübernahme für eine behinderungsgerechte KfZ-Zusatzausstattung?

Hajo B. erlitt im Jahre 2003 als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall, in dessen Folge ihm durch die umfangreichen Überrollverletzungen der 1. und 5. Strahl der rechten Hand amputiert werden musste.

Die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall und zahlte an Hajo B. Verletztengeld und danach auch eine Verletztenrente.

Da Hajo B. aufgrund der Verletzungen an der rechten Hand sein bisheriges über 10 Jahre altes Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, beantragt er bei der BG die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe. Der Einbau eines Automatikgetriebes in sein altes Auto ist unwirtschaftlich. Er möchte sich daher ein jüngeres, aus Kostengründen jedoch gebrauchtes Fahrzeug kaufen und die zusätzlichen Kosten für ein Automatikgetriebe erstattet erhalten. Die BG lehnt die Kostenübernahme mit der Begründung ab, Kostenübernahme könne nur beim Kauf eines Neufahrzeuges erfolgen, da bei einem Gebrauchtfahrzeug die Kosten für ein Automatikgetriebe bereits im Gesamtpreis enthalten seien.

Diese Ablehnung ist rechtswidrig. Hajo B. hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Zusatzausstattung Automatikgetriebe auch bei Kauf eines Gebrauchtwagens bei unterstellter Wirtschaftlichkeit. Die BG hat zu Unrecht die Erstattungspflicht auf den Kauf eines Neuwagens reduziert.

Neben dem Anspruch auf Geldleistungen hat Hajo B. auch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dazu gehören auch Leistungen nach der Kfz-Hilfeverordnung. Gem. § 7 Abs. 1 der Kfz-Hilfeverordnung werden Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen in vollem Umfang übernommen. Dabei ist zu prüfen, ob die behinderungsbedingte Zusatzausstattung serienmäßig im Falle eines Neuwagens erhältlich ist und wenn diese nicht zur Grund- bzw. Serienausstattung gehört, sind die erforderlichen Mehrkosten zu erstatten. Bei Gebrauchtwagen besteht kein Anspruch auf Übernahme des Neupreises für die Zusatzausstattung. Es ist der Zeitwert der Zusatzausstattung zu bestimmen und entsprechend zu übernehmen ( BSG, Urteil vom 21.03.2006, B 5 RJ 9/04).

In jedem Fall sollte Hajo B. also gegen den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft fristgemäß Widerspruch einlegen. Er sollte im Rahmen des Widerspruchverfahren zugleich einen konkreten Kostenvoranschlag für das von ihm favorisierte gebrauchte Fahrzeug und für den Einbau eines Automatikgetriebes nachreichen, damit die BG – sofern sie ihre ursprüngliche grundsätzliche Ablehnung aufgibt, die Wirtschaftlichkeit prüfen kann.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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