Auch Mitarbeiter von Sex-Hotlines sind sozialversicherungspflichtig

Immer wieder haben die Landessozialgerichte und auch das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder selbständig ausgeübt wird. Letztlich ist diese Frage entscheidend für die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Nach einer Entscheidung des Stuttgarter Landessozialgerichts (Az.: L 11 R 3323/12) sind Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten.

Das Gericht hatte den Fall einer 59-jährigne Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline zu entscheiden. Zu deren Aufgaben gehörten Flirts sowie Telefonsex. Auch Partnervermittlungen wurden von ihr vorgenommen. Die Frau arbeitete von ihrer eigenen Wohnung aus. Sie wurde auf der Grundlage eines Stundenplanes tätig, der ihr von dem Erotik-Hotline Unternehmen vorgegeben wurde. Der Betreiber der Firma beschäftigte sie als freie Mitarbeiterin. Sie stellte dem Unternehmen für ihre Tätigkeit eine monatliche Rechnung. Der Rechnung lag eine Vergütungstabelle zugrunde. Entscheidend für die Höhe der zustehenden Vergütung war die Dauer der Telefonate. Für besonders lange Gespräche gab es Boni. Die Frau erhielt auch detaillierte Anweisungen für den Verlauf der von ihr zu führenden Gespräche.

Die Frau hatte sich selbst um die Klärung ihres Anstellungsverhältnisses bemüht und einen Statusfeststellungsantrag beim Rentenversicherungsträger gestellt. Dieser stufte die Tätigkeit der Frau als abhängige Beschäftigung ein. Dafür müssten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Sowohl das Sozialgericht Mannheim als auch der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gaben der Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung Recht. Allein schon der vorgegebene Dienstplan widerspräche einer freien Einteilung und Gestaltung der Arbeitszeit, wie dies bei freien Mitarbeitern möglich sei. Für Verstöße gegen den Plan wurden vom Betreiber der Hotline sogar Strafen angedroht. Zudem seien auch zahlreiche direkte Anweisungen an die 59jährige Beleg dafür, dass sie abhängig beschäftigt sei. Laut § 7 Absatz 1, SGB IV seien Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beides läge vor. Daran ändere auch die Gewerbeanmeldung der Frau nichts.

Das Urteil vom 18. Februar 2014 ist noch nicht rechtskräftig.

Die heutige Arbeitswelt ist so vielgestaltig, dass die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit immer schwieriger wird. Taxifahrer, Pfleger, Baggerführer, OP-Schwestern, Maskenbildner, Mediengestalter, IT-Spezialisten usw.…können heute sowohl selbständig tätig, als auch abhängig beschäftigt sein – es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

Viele verlassen sich auf das Steuerbüro. Jedoch auch die Steuerberater sind oft mit der Abgrenzung überfordert. Daher sollte rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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