Bedarfsgerechtere Pflegeleistungen für Demenzkranke ab 2013

Das Bundeskabinett hat am 28.03.2012 das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2013 erhalten Demenzkranke über die gesetzliche Pflegeversicherung in der ambulanten Versorgung gezielte Betreuungsleistungen finanziert, die speziell auf deren besondere Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Zudem wird es ab 2013 höhere Leistungen für Demenzkranke in der ambulanten Versorgung geben. Demenzkranke, die noch keine Pflegestufe haben, aber in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, erhalten ein monatliches Pflegegeld von 120 EUR oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 EUR, zusätzlich zu den heute schon beziehbaren 100 bzw.200 EUR für zusätzliche Betreuungsleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 werden die Pflegegeldbeträge aufgestockt bzw. höhere Pflegesachleistungen gewährt.

Mit dem Gesetz soll auch die Situation der pflegenden Angehörigen verbessert werden. So erhalten diese leichter die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Es wird künftig das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt, wenn eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen wird.

Um es den Pflegebedürftigen zu ermöglichen, so zu leben, wie sie dies möchten, werden nach dem Gesetz Wohnformen zwischen der ambulanten und stationären Betreuung zusätzlich gefördert. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Bewohner einer solchen Wohngruppe 200 EUR zusätzlich, um dem erhöhten Organisationsaufwand gerecht zu werden. Darüber hinaus wird die Gründung ambulanter Wohngruppen mit 2.500 EUR pro Person (max. 10.000 EUR pro Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung gefördert.

Die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen gegenüber den Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst soll gestärkt werden. Der Medizinische Dienst wird nach dem Gesetz verpflichtet, Servicegrundsätze zu erlassen. Dieser „Verhaltenskodex“ soll einen angemessenen und respektvollen Umgang mit den Pflegebedürftigen sichern. Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch darauf haben, das MDK Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zugesandt zu bekommen. Dem Antragsteller ist automatisch eine Rehabilitationsempfehlung zu geben. Den Antragstellern ist frühzeitig eine qualifizierte Pflegeberatung zu erteilen. Ggf. können hierfür auch externe Dienstleister in Anspruch genommen werden.

Trifft die Pflegekasse auf einen Antrag auf Pflegeleistungen die Entscheidung nicht zeitnah und fristgemäß, hat diese künftig dem Antragsteller ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung 10 EUR als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen.

Um die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen zu verbessern, sollen mehr Vereinbarungen zwischen Heimen und Ärzten geschlossen werden, die auch die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal regeln.

Letztlich werden die Leistungsverbesserungen über eine Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,1% ermöglicht. Zudem erfolgt eine Förderung der privaten Pflege-Vorsorge.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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