Berufskrankheit 2101 - Meniskusschaden beim Profifußballer

Das Sozialgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.02.2017 (Az.: S 5 U 233/16) eine Erkrankung des Innenmeniskus des linken Kniegelenkes bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt. Damit stehen ihm sämtliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie medizinische Rehabilitationsleistungen und finanzielle Entschädigungsleistungen, insbesondere Verletztengeld und ggf. Verletztenrente zu. Der 32 Jahre alte Kläger aus Dresden spielt seit dem 7. Lebensjahr Fußball. Von 2003 bis 2014 war er als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der Bundesliga und der 2. Bundesliga im Einsatz. 2006 erlitt er einen Meniskusriss. 2015 beantragte er bei der Berufsgenossenschaft die Erkrankung des Innenmeniskus des linken Kniegelenks als Berufskrankheit anzuerkennen.

Nach § 9 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird nach dieser Vorschrift ermächtigt, in dieser Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Die Berufskrankheiten-VO enthält die Berufskrankheit (BK) 2101: Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Zu den Gefahrenquellen für Meniskusschäden wird im Merkblatt zur BK 2101 ausgeführt: „Chronische Meniskopathien können anlagebedingt in unterschiedlichem Ausmaß auftreten, aber auch z. B. in ursächlichem Zusammenhang mit verschiedenen Sportarten (Fußball, Tennis, Skilaufen und -springen, Slalom). Im Berufsleben muss mit einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke z. B. im Bergbau unter Tage, ferner bei Ofenmaurern, Fliesen- oder Parkettlegern, bei Rangierarbeitern, bei Berufssportlern und bei Tätigkeiten unter besonders beengten Raumverhältnissen gerechnet werden“

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, die kniegelenksbelastenden Trainings- und Wettkampfzeiten des Fußballers aus Dresden seien insgesamt während der Profizeit zu gering gewesen. Dagegen erhob der Fußballer Klage.

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage statt. Laut Gericht liegt die Berufskrankheit 2102 vor. Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestehen bei Berufssportlern - insbesondere Fußballern - erhebliche Belastungen des Meniskus. Dies könne bei mehrjähriger Tätigkeit zu einer Anerkennung der Berufskrankheit 2102 führen, so das Gericht. Nicht zwingend erforderlich sei, dass mindestens 1.600 Stunden im Jahr an kniebelastender Tätigkeit angefallen sind. Der einbezogene Sachverständige hatte bei dem Kläger für die gesamte Tätigkeit als Berufsfußballer über 5.700 Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit errechnet. Damit sei der 2006 eingetretene Meniskusschaden durch die berufliche Tätigkeit zumindest (mit-)verursacht worden.

Aktuell ist noch offen, ob diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, oder die Berufsgenossenschaft Berufung eingelegt hat. Es bleibt zu hoffen, dass dem Profifußballer ein langer Instanzenweg über die Gerichte erspart bleibt.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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