Besteht trotz Minderung der Leistungsfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Klaus S. kann nach einem Herzinfarkt 2004 seine letzte Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausüben. Bisher war er krank geschrieben. Seine Krankenkasse forderte ihn vor Ablauf des Krankengeldanspruches 2006 auf, einen Erwerbsminderungsrentenantrag zu stellen. Diesen lehnt die Deutsche Rentenversicherung Bund ab, er sei noch vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Ab 01.05.2007 erhält Klaus S. weder Krankengeld, noch eine Rente, sein Arbeitgeber kann ihn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nach dem Herzinfarkt nicht mehr auf der Baustelle einsetzen, was nun ?

Klaus S. sollte gegen den ablehnenden Rentenbescheid fristwahrend Widerspruch einlegen und zunächst mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis ruht, bis über den Erwerbsminderungsrentenantrag endgültig entschieden ist. Da er somit beschäftigungslos ist, kann er sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Auch wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in seinem alten Beruf oder nicht mehr vollschichtig vermittelbar ist, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld, bis über den Rentenantrag entschieden wurde, ggf. kann dieser Anspruch bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichtes bestehen. Dies regelt § 125 SGB III. Gleichwohl muss er sich im Umfang seiner Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Die Feststellung, ob Erwerbsminderung vorliegt, trifft der gesetzliche Rentenversicherungsträger.

Klaus S. braucht sich also keine Sorgen machen, dass er ab 01.05.07 ohne jede finanzielle Absicherung da steht.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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