BSG Entscheidung zur "leeren Hülle" bei Ansprüchen nach dem AAÜG

Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) eine deutliche Abfuhr.

Streitig waren Fälle, in denen die DRV Bund Ansprüche auf der Grundlage des AAÜG mit der Begründung ablehnte, der Versicherte sei zum Stichtag nicht mehr in einem VEB, sondern nur noch in deren“ leerer Hülle“ tätig gewesen. Der VEB habe mit der Abgabe der Umwandlungserklärung vor dem 01.07.1990 die Fähigkeit verloren, sich weiterhin als Wirtschaftsobjekt zu beschäftigen. Der VEB habe nur noch als leere Hülle existiert. Es käme daher nicht auf die Eintragung der neu gegründeten Kapitalgesellschaft im Handelsregister an, sondern auf den Zeitpunkt der Übertragung der Fondsinhaberschaft. Einige Landessozialgerichte hatten diese Rechtsauffassung bestätigt.

In seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 in den Verfahren B 5 RS 16/09 R – u..a. stellt das BSG fest, dass die von der Deutschen Rentenversicherung ins Leben gerufene rechtliche Konstruktion der „leeren Hülle“ auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht. Das in der UmwandlungsVO vom 01.03.1990 im Einzelnen geregelte Verfahren lasse nicht erkennen, dass bereits vor der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Register ein weiteres rechtsfähiges Rechtssubjekt entstehen sollte, auf die die mit dem VEB bestehenden Arbeitsverträge übergegangen sein könnten. Die VEBen hätten auch nach der Abgabe der Umwandlungserklärung noch bis zu ihrem Erlöschen mit der Eintragung der GmbH fortbestanden.

Die angefochtenen Urteile der Landessozialgerichte wurden aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen.

Es ist davon auszugehen dass nunmehr die Deutsche Rentenversicherung ihre Rechtsauffassung korrigieren muss.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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