Bundesverfassungsgericht entschied:
9 Jahre andauerndes sozialgerichtliches Verfahren verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 entschieden, dass die Untätigkeit des Sozialgerichtes in dem von der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin geführten sozialgerichtlichen Verfahren diese in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz4 Grundgesetz verletzt.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ging es um eine Klage gegen Honorarbescheide , die im April des Jahres 2000 eingereicht wurde und über die bis dato durch das angerufene Sozialgericht nicht abschließend entschieden wurde.
Das BVerG weist in dieser Entscheidung darauf hin, wirksam nur ein zeitgerechter Rechtsschutz ist. Im Interesse der Rechtssicherheit seien strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Grundsätzlich könne sich das Gericht nicht auf Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Mit zunehmender Verfahrensdauer hätten sich die Gerichte nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen.
Das BVerG hatte vorliegend zwar über eine extrem lange Verfahrensdauer zu urteilen, gleichwohl sollte diese Entscheidung Anlass geben, sich gegen zu lang andauernde sozialgerichtliche Verfahren zur Wehr zu setzen.
Oft kann bereits im außergerichtlichen sozialrechtlichen Verfahren Einfluss auf die Verfahrensdauer genommen werden. Grundsätzlich hat ein Sozialleistungserbringer spätestens innerhalb von 6 Monaten auf einen Antrag zu entscheiden. Auf einen Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung hat die Behörde spätestens innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Daher ist zur Beschleunigung der Verfahren stets anzuraten, bei drohendem Ablauf dieser Fristen mit einer Untätigkeitsklage zu drohen und so die Behörde zum Tätigwerden zu bewegen. Gerade in Streitigkeiten, in denen es um Leistungen der Sozialversicherungszweige( Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, Unfallrente etc.) geht, gewährleistet nur ein zügiges Verwaltungsverfahren effektiven Rechtsschutz.
Im Verfahren vor den Sozialgerichten werden allzu häufig viel zu lang bemessene Stellungnahmefristen gesetzt, notwendige Begutachtungen erst Monate später verfügt, Erörterungstermine, die zu einer Erledigung führen könnten, nicht anberaumt usw.
Demgegenüber bestehen auch Tendenzen der Gerichte, die Verfahren zu schnell zum Abschluss zu bringen, was im Einzelfall ebenfalls das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen beschränkt. Mit Inkrafttreten des neuen Sozialgerichtsgesetztes wurde das neue verfahrensleitende Instrument der „Klagerücknahmefiktion“ zur Beschleunigung der sozialgerichtlichen Verfahren aufgenommen. Danach gilt eine Klage als zurück genommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichtes länger als 3 Monate nicht betreibt. An dieses Instrument stellt das Gesetz aber konkrete Anforderungen, deren Einhaltung im Einzelfall genau zu überprüfen ist. Der Kläger ist auf die Rechtsfolge der Klagerücknahmefiktion nach Fristablauf hinzuweisen. Auch darf diese Regelung nicht als Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren ausgenutzt werden. Vielfach nutzen die Gerichte aber zur Eindämmung der Verfahrensflut dieses Instrument doch missbräuchlich.
Effektiver Rechtsschutz ist daher auch unter diesen Gesichtpunkten ab Besten mit fachanwaltlicher Hilfe zu realisieren – damit Sie nicht 9 Jahre auf eine Entscheidung warten müssen !
Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht