Bundesverfassungsgericht rügt Hartz IV Gesetz als verfassungswidrig

Am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum erfüllen. Anders als bisher müsse auch die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet werden.

Die gegenwärtigen Vorschriften des SGB II bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens 31.12.2010 zu treffen hat, weiter anwendbar.

Das Gericht stellte fest, dass weder die Regelleistung für Erwachsene in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde, noch das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Es wurde die bisher vorgenommene „Schätzung „ins Blaue hinein“ als nicht realitätsgerechte Bedarfermittlung kritisiert. Der spezifische Bedarf für Kinder ( wozu auch der Schulbedarf gehört) sei konkret zu ermitteln. Dies ist bisher gänzlich unterblieben.

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aber auch formuliert, dass die bisherigen Regelsatzhöhen nicht offensichtlich unzureichend sind. Allein die bisherige Bedarfermittlung wird als nicht vertretbar eingeschätzt.

Im weiteren verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber eine Härtefallklausel ins Gesetz aufnimmt,, über die ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung unabwendbaren laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfseingeräumt wird.. Ein solcher Anspruch kann ab dem 9. Februar unmittelbar aus der Entscheidung des BVerG geltend gemacht werden. Nach der vom Ministerium für Arbeit und Soziales unmittelbar nach der Entscheidung auf den Weg gebrachten Geschäftsanweisung können ab sofort folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden: • Im Ausnahmefall: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion, • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten, • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten. • Kosten für Nachhilfeunterricht können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. In der Regel können Kosten für Nachhilfeunterricht nicht übernommen werden, vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Das BMAS stellt klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die Leistungen würden nur gewährt, wenn eine erhebliche Unterversorgung drohen würde. Aus der Regelleistung und nicht mithilfe der Härtefallklausel seien etwa folgende Posten zu bestreiten: • Praxisgebühr • Bekleidung für Übergrößen • Brille • Waschmaschine • Zahnersatz • Orthopädische Schuhe Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes wird zu Recht als Meilenstein auf dem Gebiet der existenzsichernden Leistungen eingeschätzt. Erstmalig wird das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, welches über die reine physische Absicherung hinausgeht, anerkannt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Vorgaben, die die Entscheidung der Verfassungsrichter enthält ernst nimmt und kurzfristig im Sinne der Hilfebedürftigen, insbesondere der Kinder tätig wird.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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