Der Urlaubsanspruch in Zeiten der Pandemie – wann verfällt er?

Obwohl die Pandemie zu zahlreichen Besonderheiten und Änderungen im Arbeitsalltag führt, gelten bezüglich des Verfalls der Urlaubsansprüche keine anderen Regelungen als bisher. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist eindeutig: Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG) - ansonsten verfällt er. Der Urlaub verfällt jedoch nicht automatisch. Vielmehr erlischt der Urlaub nach der Rechtsprechung (EuGH Urteil vom 06.11.2018, 10-619/16; BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16) nur dann, wenn ArbeitnehmerInnen zuvor rechtzeitig und ausdrücklich aufgefordert wurden, ihren Urlaub noch während des laufenden Kalenderjahres zu nehmen und damit in die Lage versetzt wurden, diesen auch tatsächlich anzutreten. Zudem ist ein Hinweis auf den ansonsten eintretenden Verfall des Urlaubsanspruchs notwendig. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Prinzipiell ist eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr nur möglich, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Im Fall einer Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr, muss er bis zum 31. März, genommen werden. Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss oder die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte. Dringende betriebliche Gründe können termin- oder saisongebundene Aufträge sowie technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf sein. Wenn tatsächlich ein Übertragungsgrund besteht, verschiebt sich die zeitliche Grenze des Urlaubsanspruchs automatisch vom 31. Dezember eines Jahres auf den 31. März des Folgejahres. Ein Antrag ist nicht nötig, ein Gespräch dazu jedoch sinnvoll. Es ist zudem zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von Langzeiterkrankten spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Noch ungeklärt ist, ob die 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit auch bei unterlassener Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt. Das BAG hat dem EuGH diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ausnahmen zum Urlaubsverfall betreffen beispielsweise ArbeitnehmerInnen im Mutterschutz oder in Elternzeit: Der vor Mutterschutz und Elternzeit bestehende Urlaub verfällt nicht und kann nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden. Auch wenn es zu weiteren Lockdowns, Reisebeschränkungen oder Kita-/ Schulschließungen kommen sollte, können Urlaubstage nicht für "bessere Zeiten" im Folgejahr aufgespart werden. Arbeitnehmer*Innen können sich nicht einseitig dazu entschließen, den beantragten und genehmigten Urlaub doch nicht anzutreten, bsp.weise weil eine gebuchte Reise aufgrund von Reisebeschränkungen nicht angetreten werden kann. Dies geht nur mit Einverständnis des Arbeitgebers. Wurde Kurzarbeit "Null“ eingeführt, kann der Jahresurlaub nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.12.2018, Az.: C-385/17) proportional um diese Zeiten gekürzt werden. Urlaubzeiten für 2021 sollten wir in jedem Fall planen. Ob wir dann im Garten chillen, in Thüringen wandern oder wieder in die Ferne fliegen dürfen, lassen wir uns überraschen…. Das hat doch auch etwas Gutes – wir üben uns in Flexibilität und Spontanität!

In diesem Sinne kommen Sie gesund und optimistisch durch das Jahr 2021!

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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