Dschungel Psychotherapie

Dschungel Psychotherapie

Wer unter psychischen Problemen leidet, wünscht sich eine schnelle und kompetente Unterstützung. Wer sich dann auf die Suche nach einem Therapeuten begibt, gerät in einen scheinbar undurchsichtigen Dschungel. Was ist für mich der richtige Ansprechpartner ?

„Psychotherapeut“ ist ein gesetzlich geschützter Titel, der an eine mehrjährige, staatlich geregelte Weiterbildung gebunden ist. Ein Psychotherapeut hat wie ein Arzt die sog. Approbation als staatlich anerkannte Zulassung zur Ausübung der Heilkunde. Nur Psychologische Psychotherapeuten,, Fachärzte, deren Ausbildung Psychotherapie umfasst bzw. mit einer Zusatz-Weiterbildung in Psychotherapie dürfen sich "Psychotherapeut" nennen.

Psychologen haben an der Universität studiert und einen Diplom- bzw. einen Master- Abschluss erworben. Viele Psychologen werden nach Ihrem Studium psychotherapeutisch tätig, entweder mit einer Heilerlaubnis nach Heilpraktikergesetz, oder, nach entsprechender Weiterbildung, als Psychologische Psychotherapeuten.

Ein Psychiater hat eine Ausbildung zum "Facharzt für Psychiatrie". Sie stellen zum Beispiel körperliche Ursachen einer psychischen Erkrankung fest und verordnen Medikamente. Psychiater bieten eher selten Psychotherapie an.

Wenn Sie unter psychischen Problemen leiden, bei denen eine Kombination aus Medikamenten und Psychotherapie anzuraten ist, sollten Sie Ihr Anliegen am besten mit einem Ärztlichen Psychotherapeuten besprechen. Dieser kann Ihnen Psychopharmaka verschreiben und Sie ggf. in eine psychotherapeutische Behandlung überweisen oder diese Behandlung selbst durchführen. Psychologische Psychotherapeuten dürfen dagegen selbst keine Medikamente verschreiben. Sie werden ihren Patienten jedoch in der Regel einen Besuch beim Psychiater empfehlen, wenn sie zusätzlich zur Psychotherapie eine Behandlung mit Psychopharmaka für sinnvoll halten.

Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen die Behandlungskosten, sofern es sich um eine psychische Störung mit "Krankheitswert" handelt und wenn die Behandlung mit einem der anerkannten "Richtlinienverfahren" durchgeführt wird.

Dazu gehören aktuell die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die Psychoanalyse, die Systemische Therapie sowie unter bestimmten Voraussetzungen die die EMDR.

Die aufgezählten Verfahren werden nur von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, wenn die Behandlung von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation durchgeführt wird.

Zu den psychischen Störungen mit "Krankheitswert" gehören u.a.: Angststörungen, Depressionen, Essstörungen, Persönlichkeitsstörungen, psychosomatische Störungen, Süchte, Verhaltensstörungen, Zwangsstörungen.

Ob eine solche psychische Störung vorliegt, kann durch einen kassenzugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Arzt festgestellt werden. Seit Einführung der neuen Psychotherapie-Richtlinie muss diese Diagnose bei gesetzlich Versicherten verpflichtend in der psychotherapeutischen Sprechstunde erfolgen. Es genügt zunächst eine Verdachtsdiagnose.

Im Anschluss an mindestens 2 max. 6 psychotherapeutische Sprechstunden (zu je 25 Minuten) können sich – je nach Bedarf und nach Empfehlung des Psychotherapeuten – eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen für eine Kurz- oder Langzeittherapie anschließen.

Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt.

Fragen Sie vorab Ihre gesetzliche Krankenkasse nach dem bei der Psychotherapeutensuche im Rahmen der Kostenerstattung "gewünschten" Vorgehen, um informiert zu sein und um zu vermeiden, letztendlich die Kosten selbst tragen zu müssen.

Wichtig - der Antrag auf Kostenerstattung muss immer vor Beginn der Psychotherapie und von Ihnen selbst gestellt werden.

Für die Kostenerstattung müssen Sie einen Nachweis erbringen, dass Sie die Psychotherapie dringend benötigen und keinen Therapieplatz mit einer zumutbaren Wartezeit und in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gefunden haben. Eine entsprechende Dringlichkeits- oder Notwendigkeitsbescheinigung kann vom Hausarzt oder von einem anderen Arzt ausgestellt werden.

Sie sollten zudem Anrufe und Absagen bei einer bestimmten Zahl von Therapeuten schriftlich dokumentieren. Günstig ist es, wenn Sie sich auch an die Termin-Servicestellen gewandt haben und diese keinen zeitnahen Termin vermitteln konnten. Auch dies gilt es zu belegen.

Die Krankenkassen müssen spätestens 3 Wochen nach Eingang über Ihren Antrag entschieden haben. Ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, verlängert sich diese Frist auf 5 Wochen. Lässt die GKV diese Fristen ohne vorherige schriftliche Mitteilung einer Begründung verstreichen, gilt der Kostenübernahmeantrag als genehmigt. Die Krankenkassen sind dann zur Übernahme der Kosten, die aus der Beschaffung resultieren, verpflichtet. Gegen eine Ablehnung der Kostenübernahme kann Widerspruch eingelegt werden.

Viele weitere nützliche Erklärungen finden sie auf der Internetseite https://www.therapie.de/psyche/info/fragen.

Constanze Würfel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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