Frauenchor

Singen im Ehrenamt bringt Freude und ist geschützt

Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 08.12.2022 entschieden, Az.: B 2 U 19/20 R.

Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der im Dezember 2016 in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen durchführte. Die Veranstaltung wurde im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ angekündigt. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Frauenchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde.
Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder wegen des Auftritts waren nicht vorgesehen.

Auf dem Weg zur Kirchgemeine verunglückte die Klägerin mit ihrem PKW bei Glatteis und verletzte sich schwer. Die für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständige Verwaltungs- Berufsgenossenschaft verneinte den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch die für Ehrenamtliche zuständige und beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mangels Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Das Bundessozialgericht hat der Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gegen die beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stattgegeben. Seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 ist der Versicherungsschutz nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig. Ausreichend ist seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Das Adventssingen des privatrechtlich strukturierten Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt. Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehöre zum Wesen des Ehrenamts – so das Bundessozialgericht.

Dies ist wieder einmal eine Entscheidung, die das Ehrenamt wertschätzt und ehrenamtlich Tätige schützt.

Dies ist vielleicht ein guter Grund zum Jahresstart, den lange schon schlummernden Vorsatz, sich ehrenamtlich zu engagieren, in die Tat umzusetzen.

In diesem Sinne wünsche ich allen Leser*Innen der Kippe ein gesundes und friedliches 2023.

 

Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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