Freistellung und Arbeitslosengeld

Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sind auch Zeiten einer unwiderruflichen Freistel¬lung zuguns¬ten des versicherten Arbeitnehmers zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R.

Bei der Berech¬nung der Höhe des Arbeitslosengeldes kommt es gemäß § 150 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) darauf an, wie viel der versicherte Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit verdient hat. Streitig war bisher, ob Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung gegen Ende des Arbeitsverhältnisses als „versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind oder nicht. Zählt man solche Freistellungszeiten nicht mit, wirkte sich dies im Allgemeinen ungünstig auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. August 2018 entschieden, dass die während einer Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist. Solange für den freigestellten Arbeitnehmer Sozialbeiträge abgeführt werden (müssen), liegt ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne vor, so dass die gezahlten bzw. abgerechneten Gehälter bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs zugrunde zu legen sind.

Die Klägerin war als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt. Sie vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin mittels Aufhebungsvertrag einvernehmlich aus betrieblich veranlassten Gründen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012 und ab dem 1. Mai 2011 eine unwiderrufliche Freistellung von ihrer Arbeitsleistung. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Bundesagentur für Arbeit ihr ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden, sodass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von weniger als 150 Tagen im erweiterten Bemessungsrahmen ergäbe. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass eine von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung nicht rechtmäßig war. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit zunächst in ihren Arbeitsanweisungen darauf hinwies, dass bis zur Vorlage des vollständigen Urteiles mit allen Entscheidungsgründen nur vorläufige Entscheidungen zu treffen sind, wird nun offenbar die neue Rechtsprechung angewandt. Falls nicht – holen Sie sich anwaltliche Unterstützung !

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin

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