Haushaltshilfe während einer stationären Reha?

Anspruch auf eine Haushaltshilfe während einer medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung (DRV) besteht, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Hessische Landessozialgericht hatte nun zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn sich die Ehegatten die Haushaltsführung teilen. Macht alles Mama – oder bekommt sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe? Die Richter positionierten sich deutlich zur Gleichberechtigung. Ein 41-jähriger Versicherter aus Darmstadt hatte bei der DRV eine Haushaltshilfe für die Zeit der ihm bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme beantragt. Er verwies darauf, dass seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite und die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue. Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige er im Regelfall. Wegen der bevorstehenden Geburt seines dritten Kindes beauftragte er zeitgleich mit dem Antrag eine Firma, die während der 5 Reha-Wochen jeweils an 3 bis 4 Tagen wöchentlich 3 Stunden Haushaltshilfe leisteten sollte.

Die DRV lehnte eine Kostenerstattung ab. Die Ehefrau des Versicherten könne den Haushalt weiterführen. Sollte dies wegen der Schwangerschaft nicht möglich sein, sei die Krankenversicherung zuständig. Außerdem habe der Versicherte den Beschaffungsweg nicht eingehalten, weil er die Haushaltshilfe vertraglich verpflichtet habe, ohne eine Entscheidung auf den Antrag abzuwarten. Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die DRV zur Erstattung der angefallenen Kosten von rund 2.000 EUR, Urteil v. 20.7.2021, L 2 R 360/18. Während der stationären Reha könne der Versicherte den Haushalt nicht weiterführen. Da er zuvor an der gemeinsamen Haushaltsführung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe, sei der Ehefrau die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während seiner Reha nicht zumutbar (Anmerkung der Autorin: Und wenn er sich vorher nicht beteiligt hätte, schon?). Die schwangere Frau sei teilzeitbeschäftigt, habe 2 kleine Kinder zu betreuen und hätte lediglich leichte Haushaltstätigkeiten noch verrichten können. Ferner verwiesen die Richter die Rentenversicherung darauf, dass eine Sachleistung bei der begehrten Haushaltshilfe ohnehin ausscheide, da der Rentenversicherung keine eigenen Kräfte bzw. vertraglich gebundene Leistungserbringer für eine Haushaltshilfe zur Verfügung stehen. Damit sei die Haushaltshilfe stets in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Arbeitskraft zu erbringen. Im Übrigen habe es sich im konkreten Fall auch um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt. Der Versicherte hätte allenfalls den Beginn der Maßnahme verschieben können. Es sei jedoch sinnvoll gewesen, dass der Familienvater noch vor der Geburt des dritten Kindes die Reha-Maßnahme durchzuführt. Finden Sie es nicht auch erstaunlich, dass erst jetzt eine solche gerichtliche Entscheidung notwendig wurde? Sollte es nicht längst die Regel sein, dass sich Paare die Haushaltsführung teilen? Die Praxis sieht noch immer anders aus? Dann ändern Sie dies schnellstmöglich! Nicht nur, weil Ihnen dann die DRV ggf. die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, sondern weil es an der Zeit ist, Gleichberechtigung zu leben und Ihr Kind beide Elternteile braucht! In diesem Sinne - kommen Sie gut durch die letzten Sommertage!

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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