Homeoffice: Was ist rechtlich zu beachten?

Die Corona-Krise ändert im Grundsatz nichts an den bisher geltenden arbeits- und sozialrechtlichen ¬recht¬lichen Vorgaben. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice nicht einseitig anordnen. Erforderlich ist daher eine entspre¬chende Verein¬barung bzw. Abrede mit dem Arbeit-nehmer. Dass ein Arbeitgeber in „gesunden Zeiten“ seinen Mitarbeitern nicht einfach ins Homeoffice schicken kann, zeigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg aus dem Herbst 2018. Es hatte ein Ingenieur geklagt. Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes enthielt sein Arbeitsvertrag nicht. Nachdem ein Betrieb des Unternehmens geschlossen wurde, bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Arbeit in Zukunft von Zuhause aus zu erledigen. Der Mann war dazu aber nicht bereit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und begründete dies mit beharrlicher Arbeitsverweigerung. Das Gericht urteilte: Die Kündigung ist unwirksam. Der Ingenieur sei arbeits¬ver-traglich nicht dazu verpflichtet, die ihm angebotene Heimarbeit auszuführen. Die Umstände im Homeoffice unter-schieden sich erheblich von denen in der Betriebsstätte, so das LAG. Auch wenn viele Arbeit¬nehmer Arbeiten im Homeoffice inter¬es¬siert seien, bedeute das nicht, dass Arbeit¬geber dies auch anordnen dürfen (Landes¬ar¬beits¬ge¬richt Berlin-Brandenburg, Az. 17 Sa 562/18). Es besteht andersherum (bisher) auch kein Anspruch des Arbeit¬nehmers auf Arbeit im Homeoffice. Der Arbeit¬nehmer darf sich grundsätzlich auch nicht aus Angst vor Ansteckung weigern, ins Büro zu kommen, es sei denn, er würde besonderen Risiken ausgesetzt. Dann kann in Ausnah¬me¬fällen ein Leistungs¬ver¬wei¬ge¬rungsrecht des Arbeit¬nehmers bestehen. Es empfiehlt sich, durch geeignete Maßnahmen (etwa erhöhten Abstand zu Mitarbeitern, Beschränkung des Publikums¬verkehrs, Trennschreiben in Mehr-Personen-Büros) ausrei¬chenden Infekti¬ons¬schutz zu gewähr¬leisten. Grundsätzlich bleibt es auch im Homeoffice bei den betrieblich vorgegebenen und arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeits¬zeiten. Diese können zwar individuell – aber nur einvernehmlich - verändert werden, bsp.weise um die Kinder-be¬treuung zu ermöglichen. Hier gilt – wie auch sonst – eine die wechselseitigen Interessen berücksichtigende Kommunikation schützt vor Konflikten. Die Vorgaben des Arbeits¬zeit¬ge¬setzes – etwa zu Dokumen¬ta¬ti¬ons¬pflichten oder zu den erforder¬lichen Pausen-, Ruhe- und Höchst¬ar¬beits¬zeiten - gelten selbstverständlich auch im Homeoffice. Der gesetzliche Unfall¬ver¬si¬che¬rungs¬schutz besteht auch im Homeoffice, sofern das Homeoffice als Arbeitsplatz vereinbart worden ist. Allerdings sind nur betrieblich veranlasste Tätigkeiten versichert. So entschied das BSG im Juli 2016: Eine Frau, die im Homeoffice arbeitete, wollte sich Wasser holen und stürzte unterwegs auf der Treppe. Nach der Entscheidung (Urteil vom 5. Juli 2016, AZ: B 2 U 5/15 R handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeits¬unfall, weil die Nahrungs¬auf¬nahme nicht zur vertraglich geschul¬deten Arbeit gehörte. Wenn im Homeoffice ein vom Arbeitgeber eingerichteter Arbeitsplatz vorgehalten wird, muss dieser die Vorgaben der Arbeits¬stät¬ten¬ver¬ordnung einhalten. Damit sind dauerhafte Homeoffice-Arbeits¬plätze gemeint. Bei einem nur vorrübergehend und provisorisch eingerichteten Arbeitsplatz gelten diese strengen Vorgaben dagegen nicht. Das wird bei corona-bedingtem Homeoffice regelmäßig der Falls sein. Auch dann muss der Arbeitgeber allerdings eine Gefähr¬dungs-be¬ur¬teilung durchführen und im Rahmen der bestehenden Möglich¬keiten für eine möglichst unbelastete Arbeits¬um¬gebung sorgen. Wie das Büro letztlich aussieht, darf er aber nicht kontrol-lieren. Deshalb muss der Arbeit¬nehmer zum Beispiel selbst dafür sorgen, seinen Bildschirm so aufzu¬stellen, dass die Sonne ihn nicht blendet und die Augen schädigt. Aber Vogelgezwitscher im Garten kann durchaus die Konzentrationsfähigkeit fördern…Wohl dem, der so einen Arbeitsplatz nutzen kann. Bleiben Sie gesund, vernünftig und wachsam!

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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