Kann ich mir die Krankenversicherungsbeiträge leisten, wenn ich in Altersrente gehe?

Viele Versicherte nutzen die seit dem 01.07.2014 eröffnete Möglichkeit, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Altersrente zu gehen. Mit 63 können Versicherte abschlagsfrei in Altersrente gehen, die vor dem 01.01.1953 geboren sind und 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Für nach dem 01.01.1953 Geborene steigt die Altersgrenze schrittweise mit jedem Jahrgang um 2 Monate. In diesem Zusammenhang stellt sich für viele auch die Frage, wie sie als Altersrentner krankenversichert sind. Denn der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet nicht zugleich, dass ich Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) habe.

Ein Beispiel:

Stephanie B. ist im Oktober 1955 geboren, d.h. sie wird im Oktober 2018 63 Jahre. Mit 18 Jahren hat sie nach dem Schulabschluss eine Lehre aufgenommen und war seither immer erwerbstätig. Einige Jahre war sie selbständig und in dieser Zeit privat krankenversichert. Stephanie möchte die Altersrente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen. Dies kann sie mit 63 Jahren und 6 Monaten, also ab April 2019. Aktuell steht sie in einem Beschäftigungsverhältnis und ist Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Bleibt dies so? Da die Rente geringer ist, als ihr derzeitiger Verdienst, ist es für sie wichtig, zu wissen, welche Beiträge sie künftig bei Eintritt in die Altersrente zu zahlen hat. In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Pflichtversicherung in der GKV, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung bestand – es genügt, dass die Versicherte überhaupt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war. Stephanie B. war von 08/1973 bis heute erwerbstätig – bezogen auf den möglichen Renteneintritt in 04/2019 sind dies 44 Jahre und 9 Monate. Sie muss also nach 04/1996 (hier beginnt die 2. Hälfte ihres Erwerbslebens) mindestens 242 Monate (90% 268,5 Monaten) Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Tatsächlich war sie aber von 1997 bis 1999 im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit 30 Monate privat krankenversichert. Sie hat also nur 238 Monate in die GKV eingezahlt. Sie erhält daher keinen Zugang zu KVdR. Ihr ist anzuraten, noch einige Monate länger zu arbeiten, um die 9/10 Regel zu erfüllen. Denn in aller Regel ist es von Vorteil, in der KVdR versichert zu sein. Rentner mit diesem Krankenversicherungsstatus zahlen im Normalfall deutlich geringere Krankenkassenbeiträge als Senioren, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder privat krankenversichert sind. Die Krankenkassenbeiträge in der KVdR werden auf die gesetzliche Rente, auf Arbeitseinkommen und auf sogenannte Versorgungsbezüge gezahlt. Einkünfte aus Mieteinnahmen, Zinsen oder private Rentenversicherungen bleiben dagegen beitragsfrei.

Sie sollten sich daher möglichst vor dem 40. Lebensjahr entscheiden, ob Sie langfristig gesetzlich oder privat krankenversichert sein wollen. Lassen Sie sich vor dem Renteneintritt beraten, ob Sie Zugang zur KVdR erhalten.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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