Kein Anspruch auf Kinderzuschlag mehr ab 01.01.2013 ? Was hat sich geändert?

Nach § 6a Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kindergeldzuschlag in Höhe von maximal 140 EUR pro Kind.. Voraussetzungen sind, dass für dieses Kind Kindergeld gezahlt wird, ein Elterteil bzw. die Eltern über ein Mindesteinkommen von 600 bzw. 900 EUR verfügen und durch die Zahlung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.

Die Familiekassen führen zur Ermittlung des Anspruches auf Kinderzuschlag eine umfangreiche und für die Betroffenen meist nicht nachvollziehbare Berechnung durch. Es wird eine Bedarfsermittlung auf der Grundlage der Regelungen des SGB II durchgeführt. Dem ermittelten Bedarf ist das Einkommen gegenüber zu stellen. Berücksichtigt werden dabei Erwerbseinkommen, Wohngeld, Unterhaltszahlungen etc. Ergibt diese Berechnung, dass der Bedarf trotz Zahlung von Kinderzuschlag nicht gedeckt werden kann, sondern ein ungedeckter Bedarf verbleibt und demnach Anspruch auf „Hartz IV“ besteht, wird die Gewährung eines Kinderzuschlages abgelehnt.

Seit 01.01.2013 gelten neue Regelsätze. Hinzu kommt, dass nunmehr in Umsetzung eines Urteiles des Bundessozialgerichtes vom 14.03.2012, Az.: B 14 KG 1/11 R bei der Bedarfsermittlung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Bisher stellte die Familienkasse nur die nach dem SGB II angemessenen Kosten der Unterkunft in die Berechnung ein. Das Bundessozialgericht hatte aber in v.g. Urteil entschieden, dass ein Kinderzuschlag nach den Regelungen des § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Zudem seien die weitreichenden Obliegenheitspflichten eines SGB II Leistungsempfängers nicht auf Anspruchsberechtigte nach dem Kindergeldgesetz übertragbar. In dem zum Streit stehenden Fall bestand keine Verpflichtung der den Kinderzuschlag beantragenden Familie, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu senken. Eine solche Verpflichtung erwächst regelmäßig auf der Grundlage einer Mietsenkungsaufforderung. Da die Antragsteller nicht im SGB II Leistungsbezug standen, erfolgte auch keine Mietsenkungsaufforderung, folglich waren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch über den in der SGB II Systematik geltenden 6-Monatszeitraum als Bedarf anzuerkennen.

Es kommt daher häufig vor, dass sich aufgrund der ab 01.01.2013 geltenden neuen Berechnungsgrundlagen kein Anspruch auf Kinderzuschlag mehr besteht und die Antragsteller auf die Beantragung von Hartz IV verwiesen werden. Dieser Antrag ist in jedem Fall vorsorglich zu stellen. Parallel dazu empfiehlt es sich aber, die Berechnung der Familienkasse rechtlich überprüfen zu lassen, um eventuell zu vermeiden, „Hartz IV“ Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

C.Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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