Nachholung unterbliebener Abzüge von Arbeitnehmeranteilen
Ist die Nachholung von unterbliebenen Abzügen von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zulässig ?
Carolin G. ist seit 01.01.2003 als Historikerin bei einem Verlag angestellt. Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt die gültige Jahresarbeitsgrenze , weshalb Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Carolin G. versichert sich daher bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Anfang 2004 bekommt Carolin G. ein Kind und wird nach der 6-monatigen Babypause mit verminderter Wochenarbeitszeit ab September 2004 im Verlag weiterbeschäftigt. Zum 31.12.2005 wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet, da Carolin ab 01.01.06 mit ihrem Mann ins Ausland geht.
Im Januar 2006 ergibt eine Überprüfung durch die gesetzliche Krankenkasse beim Arbeitgeber, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 2005 die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritt und daher ab dem 01.01.2005 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Der Arbeitgeber korrigiert daher aufgrund des veränderten Versichertenstatus von Carolin G. die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum 01.01.05 und fordert Carolin G. auf, nachträglich die anfallenden Arbeitnehmerbeiträge für 2005 zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Da das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005 beendet wurde, kann der Arbeitgeber gegenüber Carolin G. keine Nachforderungen mehr durchsetzen.
Grundsätzlich ist nach der Rechtssprechung des BSG ausschließlich der Arbeitgeber Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber der Krankenkasse. Nach § 28 g Satz 2 SGB IV kann der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung nur durch Abzug von Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Beitragsabzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Dabei sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist noch selbst aufzubringende Anteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von seinem Lohn oder Gehalt gekürzt werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend – bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und dadurch ein Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn oder Gehalt nicht mehr möglich ist.
Sofern der Arbeitgeber sich entschließt, die Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen, fällt für diesen geldwerten Vorteil zusätzlich Lohnsteuer an. Kann diese vom Arbeitnehmer nachgefordert werden ? Schuldner der Lohnsteuer ist hier eindeutig der Arbeitnehmer. Wird die zusätzliche Lohnsteuer vom Arbeitgeber in Erfüllung der persönlichen Steuerschuld des Arbeitnehmers tatsächlich an das Finanzamt abgeführt, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. Soweit jedoch die Steuer aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers zu wenig entrichtet wurde, kommt eine Aufrechung des Arbeitnehmers mit einem Schadenersatzanspruch in Betracht, soweit der Arbeitnehmer darlegen kann, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit des Steuerabzuges Ausgaben getätigt hat, die er bei von vornherein richtiger Steuerberechung nicht vorgenommen hätte.
Carolin G. braucht also keinerlei Nachforderungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nachkommen!
Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht