Neu ab 2023 – die tagesstationäre Behandlung im Krankenhaus

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde u.a. die tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V als eine neue Form der Krankenhausbehandlung eingeführt.

Liegt bei gesetzlich Krankenversicherten eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor und stimmen diese der neuen Behandlungsform zu, können Krankenhäuser nunmehr anstelle einer vollstationären eine tagesstationäre Krankenhausbehandlung erbringen. D.h., die Patienten bleiben nachts nicht im Krankenhaus, Außerdem muss ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Patienten täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus überwiegend ärztlich und pflegerisch behandelt werden. Wird diese Zeit unterschritten, gilt die Behandlung als ambulante Behandlung.

Bisher hatten gesetzlich Versicherte ausschließlich einen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für notwendige Fahrten zu stationären Krankenhausbehandlungen. In der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) sind zudem Fälle regelt, in denen ausnahmsweise ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu ambulanten Behandlungen besteht.

Durch das KHPflEG wurde eine neue gesetzliche Grundlage für den Fahrtkostenanspruch im Rahmen der tagesstationären Behandlung geschaffen. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für die Hinfahrt zur ersten Aufnahme ins Krankenhaus. Danach ist ein Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten zwischen dem Krankenhaus und dem Übernachtungsort der Patienten grundsätzlich ausgeschlossen.  

Ausnahmen sind auch hier geregelt. So soll u.a. ein Fahrtkostenanspruch für Krankenfahrten bestehen, die nach der KT-RL auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Dazu gehören Fahrten zur Behandlung mit einem vorgegebenen Therapieschema und mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum, bei denen eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an deren Leib und Leben unerlässlich ist. Dies ist regelmäßig bei Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie der Fall. Sofern diese also nun als tagesstationäre Behandlung erbracht werden, besteht - analog zur ambulanten Leistungserbringung – auch bei tagesstationärer Behandlung ein Fahrtkostenanspruch. Zudem haben dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab dem Pflegegrad 3) einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme zu allen erforderlichen ambulanten Behandlungen. Sie behalten diesen Anspruch auch für Fahrten zu tagesstationären Behandlungen.

Sofern Versicherte für die erste Hinfahrt ins Krankenhaus öffentliche Verkehrsmittel oder einen PKW nutzen, reicht zur Geltendmachung der Fahrtkosten eine formlose Bestätigung vom Krankenhaus über das Transportmittel und die Tage der tagesstationären Behandlung aus. Am Besten, Sie lassen sich von Ihrer Krankenkasse einen Fahrtkostenantrag zusenden, den das Krankenhaus ausfüllt.

Muss ein Versicherter in einem Taxi oder einem Mietwagen zur tagesstationären Behandlung befördert werden, benötigt die Krankenkasse eine ärztliche Verordnung, aus der das medizinisch erforderliche Transportmittel und die Hauptleistung der Krankenkasse hervorgeht. Diese stellt der einweisende Vertragsarzt aus.

Sofern Versicherte in Ausnahmefällen nicht nur die Kosten für die erste Hinfahrt geltend machen wollen, sondern auch für weitere Fahrten, benötigt die Krankenkasse außerdem eine Bestätigung vom Krankenhaus, an welchen Tagen eine tagesstationäre Behandlung erfolgt und konkret welcher Ausnahmefall (hochfrequente Behandlung oder dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung) beim Versicherten vorliegt.

Es bleibt zu hoffen, dass diese neue Behandlungsform nicht ausschließlich zur finanziellen Entlastung der Krankenkasse führt, sondern auch dem Wohl der Patienten dient. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patienten auf den beschränkten Fahrtkostenanspruch hinzuweisen. Vertrauen Sie nicht darauf – fragen Sie am Besten nach!  

Constanze Würfel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

 

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