Neuregelungen nach Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetztes

Neben dem Pflegezeitgesetz, über das ich in der letzten Ausgabe berichtete, sind durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz weitere wichtige Änderungen in Kraft getreten.

Diese Neuerungen möchte ich Ihnen im Überblick vorstellen:

Neue Leistungen für Menschen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz

Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen , einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung (Weglauftendenz, die Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren) haben oft einen erheblich erhöhten allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf. Bisher zählten zum Kreis der Leistungsberechtigten ausschließlich pflegebedürftige Menschen der Pflegestufen I , II und III. Ab 01.08.08 muss als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen für Menschen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz keine erhebliche Pflegebedürftigkeit mehr nachgewiesen werden. D.h. auch Pflegebedürftige ohne Pflegestufe bzw. im Sinne der Pflegestufe „0“ können derartige Leistungen verlangen, sofern eine erhebliche und dauerhafte eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Dabei hat der Gesetzgeber einen Grundbetrag von monatlich max. 100 EUR und unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten Betrag von 200 EUR monatlich festgelegt. Diese Geldbeträge sind zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleitungen einzusetzen . Dies sind insbesondere Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der zugelassenen Pflegedienste und der niedrigschwelligen Betreuungsangebote, nicht jedoch der Bereich der vollstationären Pflege. Die Träger stationärer Pflegeeinrichtungen erhalten für demenziell erkrankte oder geistig behinderte Heimbewohner zusätzliche Betreuungskräfte finanziert ( auf 25 eine zusätzliche Kraft).

Gemeinsame Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen durch mehrere pflegebedürftige Menschen ( poolen von Pflegesachleistungen), bsp.weise durch Bewohner von WGs oder Nachbarn

Rechtsanspruch auf Pflegeberatung ab 1.1.09

Zu den Aufgaben der Pflegeberater gehört insbesondere die Erfassung des individuellen Hilfebedarfes und die Erstellung eines Versorgungsplanes mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen. Die Pflegekassen müssen die Unabhängigkeit der Beratung gewährleisten. Dies wird sich jedoch nur verwirklichen lassen, wenn die zur Pflegberatung eingesetzten Fachkräfte nicht zugleich über die Pflegeleistung entscheiden. In Sachsen sollen darüber hinaus wohnortnahe Pflegestützpunkte eingerichtet werden.

Verkürzung der Frist für die Pflegebegutachtung auf eine bzw. zwei Wochen

Anspruch auf Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen auch für Kinder und minderjährige Jugendliche

Pflegebegutachtung von Kindern durch besonders geschulte Gutachter

Schrittweise Erhöhung der Sätze für die Pflegesachleistungen und das Pflegegeldes ab 01.07.08, 01.01.2010 bis 01.01.2012:

Pflegesachleistungen ab 01.07.08:

Pflegestufe 1: 420 EUR Pflegestufe 2: 980 EUR Pflegestufe 3: 1.470 EUR

Pflegegeld:

Pflegestufe 1: : 215 EUR Pflegestufe 2: 420 EUR Pflegestufe 3: 675 EUR

Bleibt abzuwarten, wie die Neuregelungen umgesetzt werden, damit sie tatsächlich den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zugute kommen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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