Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers ...

Das BSG bestätigt in seiner jüngsten Entscheidung vom 17.10.06, B 5 R 36/06 R,nochmals:

Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers kommen nicht nur den Versicherten zugute, die einen qualifizierten Beruf ausüben, sondern können auch von denjenigen beansprucht werden, die in der Rentenversicherung keinen sogenannten Berufsschutz genießen, weil sie ungelernte Tätigkeiten verrichten.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Der am 07.Januar 1969 geborene Kläger schloss 1989 eine Ausbildung zum Tischler ab und war bis 1993 als Möbelaufsteller beschäftigt. Im Anschluss an seine Zeit als Zeitsoldat von 1993 bis 1997 begann er eine Ausbildung zum Fahrlehrer, gab diese aber wegen Kniebeschwerden auf. Von Februar 2000 bis Oktober 2002 war der Kläger dann als Gebäudereiniger beschäftigt.

Im September 2001 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem vor allem sein rechtes Knie in Mitleidenschaft gezogen wurde. Seitdem war er arbeitsunfähig.

Daraufhin beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein von der Rentenversicherung eingeholtes Gutachten gelangte zu der Beurteilung, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gebäudereiniger auf Dauer nicht mehr ausüben könne, weil es dabei zu einer ständigen Überbelastung beider Kniegelenke komme. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet, berufliche Rehamaßnahmen würden dringend empfohlen.

Trotz dieser gutachterlichen Einschätzung lehnte der Rentenversicherungsträger die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI nicht. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert; er sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

Beide erstinstanzliche Gerichte haben den Rentenversicherungsträger verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Die hiergegen erhobene Revision hat das BSG mit Urteil vom 17.10.06 zurückgewiesen.

Unstreitig sei der Kläger aufgrund seiner Knieleiden nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Gebäudereiniger und Tischler zu verrichten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen nicht allein auf die Erhaltung, wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten in seinem bisherigen Beruf oder seiner bisherigen Tätigkeit gerichtet sein. Ansonsten wären ein nicht unerheblicher Teil der Versicherten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben praktisch ausgeschlossen. Ob ein Anspruch besteht, ist daher nach der Frage zu beantworten, ob sich die geminderte Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach seinen persönlichen Verhältnissen voraussichtlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich verbessern oder wiederherstellen lässt. Da im Fall des Klägers diese positive Prognose gegeben war, hat er auch einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Rentenversicherungsträger ist nun in der Pflicht, unter Beteiligung des Klägers aus dem umfangreichen Katalog von in Betracht kommenden Maßnahmen eine geeignete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auszuwählen und zu gewähren.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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