Rundfunkgebührenbefreiung für behinderte Menschen - Nachteilsausgleich „RF“

Viele Menschen sind aufgrund ihrer Behinderung von der Teilhabe am kulturellen Leben fast gänzlich ausgeschlossen. Um diesen Menschen zumindest einen gewissen Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile zu verschaffen, enthält der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Regelungen zur Rundfunkgebührenpflicht. Oft sind Funk und Fernsehen für behinderte Menschen die einzige Möglichkeit, sich kulturell zu informieren und zu bilden.

Auf Antrag werden folgende Personen für den privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, d.h. ihnen wird der Nachteilsausgleich „RF“ zu erkannt :

 blinde oder sehbehinderte Menschen, deren Gesundheitsstörung im Bereich des Sehens zumindest einen Grad der Behinderung von 60% bedingen,

 hörgeschädigte Menschen, deren Hörminderung einen Grad der Behinderung von 50% bedingt und

 behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihrer Leiden an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieser Regelung sind allgemein zugängliche Ereignisse in geschlossenen Räumen und im Freien. Hierzu zählen z.B. Kino, Theater, Kirchenbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Feste…

Es kommt nicht auf die individuelle Situation des behinderten Menschen an, sondern darauf, dass er objektiv gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Verfügt der behinderte Mensch also z.B. nicht über einen Rollstuhl, könnte er aber unter Zuhilfenahme eines Rollstuhles an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, steht ihm „RF“ nicht zu. Oder steht dem behinderten Menschen keine geeignete Hilfsperson zur Verfügung, die ihn begleiten könnte, damit ihm eine Teilnahme überhaupt ermöglicht wird, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Nachteilsausgleich RF. Gleiches gilt, wenn seine Wohnung weit ab von öffentlichen Veranstaltungen liegt. Auch spielt es keine Rolle, ob in seiner nähren Umgebung Veranstaltungen stattfinden, die seinen persönlichen Bedürfnissen, Neigungen, Interessen entsprechen.

Gleichwohl ist bei der die Frage der Zuerkennung des „RF“ zu berücksichtigen, was einem behinderten Menschen zumutbar ist. Die Grenze des Zumutbaren liegt dort, wo der Besuch öffentlicher Veranstaltungen so beschwerlich oder unangenehm wird, dass der Verzicht auf die Veranstaltung aus der Sicht eines objektiven Betrachters nachvollziehbar erscheint. Dies erweist sich in der Praxis als eine hohe Messlatte, die der Gesetzgeber gelegt hat. Derjenige, der z.B. wegen einer Halbseitenlähmung einen Rollstuhl benutzt und wegen einer Harninkontinenz alle 30 Minuten die Toilette aufsuchen muss, erfüllt die Voraussetzungen für „RF“. Auch ob der behinderte Mensch auf seine Umgebung abstoßend oder störend wirkt, ist in der Regel nach der Rechtssprechung nicht entscheidend. Wenn jedoch beispielsweise der behinderte Mensch als Folge einer chronischen Bronchitis unter unkontrollierbaren, unregelmäßigen Hustenattacken leidet, ist nach der Rechtssprechung ein Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleiches „RF“ gegeben. Auch wenn der behinderte Mensch durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stört. Keinen Anspruch soll ein behinderter Mensch auf „RF“ nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes haben, der an öffentlichen Veranstaltungen zwar körperlich teilnehmen, ihnen aber geistig nicht folgen kann. Gerade dieser Personenkreis, welcher beispielsweise aufgrund der herabgesetzten geistigen Aufnahmefähigkeit etwa ein Theaterstück nicht mehr bis zum Ende verfolgen kann, sollte aber nach Sinn und Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung begünstigt werden.

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bietet nur für einen sehr eingeschränkten Kreis einen Nachteilsausgleich. Es gilt Barrieregrenzen abzubauen, um dem Ziel der umfassenden gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am kulturellen Leben näher zu kommen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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