Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung ab 01.01.2021

Der Bundesrat stimmte am 27.11.2020 einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes zu, nach der Menschen mit Behinderung steuerlich entlastet werden. Menschen mit Behinderung haben oft erhebliche zusätzliche Kosten, für Mobilität, Betreuung, Wäschebedarf etc. Für einen Ausgleich sorgt der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag. Dieser kann anstelle eines Einzelnachweises für die Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf beantragt und dann steuerlich als Freibetrag berücksichtigt werden. Ab dem 01.01.2021 werden die bisher geltenden Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zudem erfolgt eine Angleichung an die Systematik im Sozialrecht. Bisher wurde eine Behinderung erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 25 anerkannt, nunmehr gleichlautend mit dem Sozialrecht ab einem GdB von 20 und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Bisher wurde der Pauschbetrag für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zudem zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem 01.01.2021 ersatzlos weg. Es gelten nun folgende Pauschbeträge:

GdB 20 384 €
GdB 30 620 € GdB 40 860 € GdB 50 1.140 € GdB 60 1.440 € GdB 70 1.780 € GdB 80 2.120 € GdB 90 2.460 € GdB 100 2.840 €

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" (900€) sowie Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H" (4.500€). Außerdem gibt es ab 2021 Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG). Danach • ist die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich, • wird der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR) und • ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält. Liegen die tatsächlichen Kosten nach Abzug eines Eigenanteils weit über den neuen Pauschbeträgen, lohnt es sich, eine Einzelabrechnung zu prüfen. Bei ArbeitnehmerInnen werden die verdoppelten Pauschbeträge ab 2021 für die meisten Fälle automatisch berücksichtigt. Wurde bisher bereits ein Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, muss kein erneuter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden. Aktiv tätig werden müssen insbesondere ArbeitnehmerInnen, für die erstmalig ein Freibetrag berücksichtigt werden soll. Um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen, sollte unbedingt geprüft werden, ob der Schwerbehindertenausweis noch gültig ist. Zudem könnte auch geprüft werden, ob der festgestellte Grad der Behinderung und die Merkzeichen die aktuellen Beeinträchtigungen angemessen bewerten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann jederzeit beim zuständigen Sozialamt ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Jede Erhöhung des GdB bringt bares Geld – und damit die Möglichkeit, Erleichterungen zu schaffen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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