SV-Pflicht für Gitarrenlehrer ?

Gitarrenlehrer für eine kommunale Musikschule auf Honorarbasis ist kein der SV-Pflicht unterliegender Beschäftigter

Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.03.2018 (B 12 R 3/17 R) auf die Revision der klagenden Stadt eine SV-Status-Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben. Die klagende Stadt betreibt eine kommunale Musikschule, in der sie mehrere angestellte Musiklehrer beschäftigte. Daneben beauftragte die Stadt auf honorarvertraglicher Grundlage zehn Musikschullehrer, unter anderem auch einen Gitarrenlehrer. Dieser unterrichtete im Umfang von etwa 8 bis 12 Stunden pro Woche in den Unterrichtsräumen der Musikschule im Musikschulfach Gitarre. Neben dieser Tätigkeit stand der Gitarrenlehrer noch bei einer anderen Musikschule in einem abhängigen (Teilzeit )Beschäftigungsverhältnis. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Gitarrenlehrer in seiner Tätigkeit für die Musikschule aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hiergegen blieben ohne Erfolg. Der Gitarrenlehrer habe Weisungen der Musikschule unterlegen: in inhaltlicher Hinsicht wegen der Pflicht zur Beachtung des Lehrplanwerks des Verbandes deutscher Musikschulen e.V., in örtlicher Hinsicht wegen der Nutzung der Unterrichtsräume und in zeitlicher Hinsicht, da er sich in einem eng geschnürten Korsett befunden habe. Darüber hinaus sei er auch in die durch die Musikschule vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Schüler und Musikschule habe er keinen Einfluss nehmen können.

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Gitarrenlehrer nicht als Beschäftigter anzusehen war. Zwischen der Musikschule und dem Musikschullehrer habe kein Arbeitsverhältnis, sondern nach übereinstimmendem Willen ein freies Dienstverhältnis bestanden. Das Dienstverhältnis habe nicht nur "auf dem Papier", gestanden, sondern wurde tatsächlich gelebt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sprächen gewichtigere Gesichtspunkte mehr gegen eine abhängige Beschäftigung als dafür: Der Musikschullehrer verrichtete den Musikunterricht nicht in persönlicher Abhängigkeit. Konkrete arbeitskraftbezogene Weisungen lagen nach den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht vor. Weisungen hinsichtlich Zeit und Ort der Durchführung der Tätigkeit gab es nur als Rahmenvorgaben. So wurden den Lehrern bei der Festlegung der Unterrichtszeiten zwar Rahmenzeiten und Unterrichtsräume zugewiesen. Auch waren die Unterrichtszeiten einzuhalten und ausgefallene Stunden in Absprache mit der Musikschule nachzuholen. Jedoch war es Sache der Lehrkräfte, innerhalb eines bestimmten Zeitfensters Unterrichtseinheiten mit den Schülern bzw deren Eltern frei zu vereinbaren. Ihm kam auch das Recht zu, einzelne Schüler abzulehnen. Der Musikschullehrer hatte zudem keine Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Diese Entscheidung dürfte auf viele freiberufliche Musiklehrer anwendbar sein und zur Klärung der oft streitigen Frage der SV-Pflicht beitragen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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