Verbessertes Berufskrankheitenrecht ab 1. Juli 2009

Ab 01. Juli verbessertes Berufskrankheitenrecht

Zum 1. Juli 2009 tritt die 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-VO in Kraft. Die Entschädigungsansprüche der Versicherten bei Vorliegen einer Berufskrankheit werden damit erweitert und verbessert.

Fünf neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen:

BK 2112 : Kniegelenkarthrose durch Tätigkeiten im Knien nach einer Gesamteinwirkungsdauer von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht.

Voraussetzung für die Anerkennung dieser Berufskrankheit ist eine intensive und langjährige kniebelastende Tätigkeit. Eine solche kann beispielsweise für Fliesenleger, Teppichleger oder auch im untertägigen Steinkohlebau angenommen werden.

BK1318: Erkrankungen des Blutes durch Benzol

Diese Krankheit war bereits als Berufskrankheit erfasst, wurde durch die Gesetzesänderung nunmehr lediglich an gesonderter Stelle der VO aufgenommen.

BK 4113: Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis einer bestimmten Lebensdosis

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe entstehen vor allem in Kokereien oder Teeraffinerien, aber auch im Straßenbau. Bisher ist eine Anerkennung als „Quasi-Berufskrankheit“ erfolgt.

BK 4114: Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

BK 4115: Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen

Extreme Schweißbedingungen treten beispielsweise bei täglich mehrstündigen Schweißarbeiten in räumlich beengten Verhältnissen auf.

Mit der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste steht allgemein fest, dass die schädigenden Einwirkungen geeignet sind, die genannten Erkrankungen zu verursachen. Für eine Entschädigung im Einzelfall müssen die Unfallversicherungsträger prüfen, ob die Betroffenen an ihrem Arbeitsplatz solchen Auswirkungen ausgesetzt waren und die Erkrankung verursacht haben. In diesen Fällen haben die Betroffenen Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung, also Heilbehandlung, Rehabilitationsleistungen, Lohnersatz und bei dauernder Erwerbsminderung lebenslange Renten.

Auch wenn die v.g. Berufskrankheiten erst mit Wirkung vom 01. Juli 2009 in die Liste aufgenommen wurden, ist es grundsätzlich trotzdem möglich, dass eine Entschädigung erfolgt, auch wenn die Einwirkungen bereits in einem zurück liegenden Zeitraum zu der Erkrankung führten.

Hinsichtlich der Berufskrankheit „Bergmannsbronchitis“ wird mit der gesetzlichen Neuregelung auch die rückwirkende Anerkennung möglich, auch wenn die Erkrankung vor dem bisherigen Stichtag 1.Januar 1993 eingetreten ist. Fälle, die in der Vergangenheit abgelehnt wurden, sollen von Amts wegen neu geprüft werden. Es empfiehlt sich jedoch, selbst aktiv zu werden und einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu stellen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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