Vereinfachte Inanspruchnahme von Krankenfahrten ab 01.01.2019 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde die Inanspruchnahme von Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für Pflegebedürftige neu geregelt. Bisher mussten Fahrten zu ambulanten Behandlungen in der Regel vor Fahrtantritt von der Krankenkasse genehmigt werden, um eine Kostenerstattung zu erhalten. Dies war für die Betroffenen regelmäßig mit einem bürokratischen Aufwand verbunden. Ab dem 1.1.2019 gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für „dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte“ mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Privat-PKW, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Es ist die jeweils wirtschaftlichste Variante zu wählen. Zu den dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Versicherten in diesem Sinne gehören Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) oder einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen. Bei Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zusätzlich zum Vorliegen eines Pflegegrades 3 die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung ärztlich festgestellt werden - außer Sie waren bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft. Die Genehmigungsfiktion gilt jedoch nicht für alle Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen. So sind Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen (z. B. Dialysebehandlung) weiterhin genehmigungspflichtig, sofern diese für nicht dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte verordnet werden. Darüber hinaus besteht das Genehmigungserfordernis bei Fahrten mit einem Krankenwagen (KTW) für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte fort. Wenn im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse eine Beförderung medizinisch notwendig ist, hat der Arzt die Verordnung einer Krankenbeförderung auszustellen. Dies hat grundsätzlich vor der Fahrt zu erfolgen, da die Verordnung in bestimmten Fällen vor Fahrtantritt der Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung der Übernahme der Fahrkosten vorzulegen ist. Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen. Außerdem erheben einige Krankenkassen bei Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie nur eine Zahlung für die erste und letzte Fahrt. Die Zuzahlung zieht in der Regel das Transportunternehmen ein, außer bei Rettungsfahrten. Hier sind die Krankenkassen zum Einzug der Zuzahlung vom Versicherten verpflichtet. Manchmal kommt es vor, dass Versicherte einen akuten Behandlungsbedarf haben und sehr kurzfristig zum Arzt gefahren werden müssen. Dies gilt insbesondere in Notfällen, wenn noch keine Rettungsfahrt ins Krankenhaus erforderlich ist oder bei Fahrten am Wochenende. In diesen Fällen darf der Arzt die Fahrt ausnahmsweise nachträglich verordnen. Er sollte auf der Verordnung angeben, dass keine Genehmigungsmöglichkeit bestand. Die Krankenkassen prüfen dann eine Genehmigung im Nachhinein.

Nach wie vor ist also auch hier ein gutes Zusammenspiel zwischen Arzt, Patient und Krankenkasse erforderlich.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Zurück