Vermeintlich selbständige Intensivpfleger unterliegen der Sozialversicherungspflicht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte am 26.11.2014 den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Krankenpflegers zu entscheiden. Der 39-jährige Intensivpfleger war auf der Basis von einzelnen Dienstleistungsverträgen für verschiedene Krankenhäuser/Kliniken jeweils befristet tätig. Er hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung beantragt, dass diese Tätigkeit eine selbständige ist und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, aussuchen und unterliege auch sonst nur in geringerem Maße als angestellte Pfleger ärztlichen Weisungen. Das Sozialgericht Köln gab dieser Klage zunächst statt. Auf eine Berufung der DRV Bund hin entschied jedoch das LSG NRW mit Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, dass der Intensivpfleger als Arbeitnehmer in den jeweiligen Krankenhäusern tätig ist. Daher unterliege er der Sozialversicherungspflicht. Er sei vollständig in die organisatorischen Abläufe der jeweiligen Intensivstation eingegliedert und unterläge in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben. Er trage auch kein unternehmertypisches Risiko, da er pauschal nach geleisteten Stunden bezahlt werde. Die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine selbständige oder eine abhängige Beschäftigung darstellt, ist in der sich rasant verändernden Arbeitswelt immer schwieriger. Immer mehr klassische Angestelltentätigkeiten wie beispielsweise Fahrer, Köche, Servicepersonal im Gaststättengewerbe etc. werden in die vermeintliche Selbständigkeit ausgegliedert, um dem wachsenden Bedarf nach Flexibilität auf beiden Seiten gerecht zu werden. Doch wer sich mit dem Gedanken trägt, in die Selbständigkeit zu wechseln, sollte immer zunächst auch prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Schließlich ist dies ein nicht unerheblicher Kostenfaktor, der bei der Frage, ob sich eine selbständige Tätigkeit rechnet - und zwar sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Beschäftigten selbst – zu beachten ist. Im jeweiligen Einzelfall sind stets die Kriterien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen und diejenigen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, zusammen zu tragen und zu wichten. Überwiegen die Kriterien, die für eine abhängige Tätigkeit sprechen, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, es besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Ergibt die Abwägung, dass die Kriterien einer selbständigen Tätigkeit überwiegen, muss gleichwohl geprüft werden, ob der Selbständige in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ggf. versicherungspflichtig ist. Beispielsweise sind selbständig tätige Pflegepersonen oder Hebammen, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig. Die Freiheit der Selbständigen hat daher immer auch ihre Grenzen und - Risiken. Gut, wenn man sie kennt!

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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