Welche Neuerungen bringt die Gesundheitsreform 2009 ?

Am 01.01.2009 traten weitere Neuregelungen der Gesundheitsreform in Kraft. Über diese möchte ich Sie kurz zusammengefasst informieren.

Ab 01.01.09 besteht die Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung, d.h. insbesondere auch nicht Versicherungspflichtige müssen eine Krankenkostenversicherung abschließen. Diese muss zumindest eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen. Zugleich wurden damit alle Versicherer mit Sitz im Inland zur Einführung eines brancheneinheitlichen Basistarifes zum 01.01.09 verpflichtet. In diesem müssen die Leistungen nach Art und Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Ab 01.01.2009 wird das Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenkassen durch den Gesundheitsfonds neu geregelt. Das Bundesversicherungsamt verwaltet den Gesundheitsfonds und verteilt an die Krankenkassen Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben. Ab dem 01.01.09 legt allein die Bundesregierung die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Die einzelne Kasse hat darauf keinen Einfluss mehr, es gilt ein bundesweiter GKV-Einheitsbeitragssatz. Dieser beträgt ab 01.01.09 15,5 %. Ein Sonderkündigungsrecht für diejenigen Versicherten, für die dies eine Beitragserhöhung bedeutet sieht das Gesetz – mangels billigerer Alternativen nicht mehr vor.

Am gegenwärtig praktizierten Beitragseinzug ändert sich nichts. Weiterhin zahlen die Arbeitgeber die Beiträge an die jeweilige Krankenkasse ( Einzugsstelle), nachdem die Beiträge vom Bruttolohn der Arbeitnehmer eingezogen wurden. Der Sonderbeitrag des Arbeitnehmers von 0,9 % fällt zum 01.01.09 weg . Die Neuregelung sieht jedoch folgende Beitragsverteilung vor: der Arbeitgeber trägt einen Beitragsanteil von 7,3 %, den übrigen Beitrag in Höhe von 8,2% trägt der Arbeitnehmer.

Lediglich einen evtl. zu zahlenden Zusatzbeitrag haben die Mitglieder selbst unmittelbar bei der Kasse zu bezahlen.

Ab 01.01.09 können die gesetzlichen Krankenkassen Zusatz – bzw. Wahltarife anbieten. Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht einen solchen, ist ein Sonderkündigungsrecht gegeben.

Sofern ein Kassenmitglied einen bestimmten Wahltarif gewählt hat, beträgt die Bindungswirkung an die gewählte Krankenkasse 3 Jahre. Ein Sonderkündigungsrecht ist in dieser Zeit generell ausgeschlossen.

Selbständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, Kurzzeitjobber und krankenversicherungspflichtige selbständige Künstler und Publizisten haben nach dem jetzigen Gesetz ab 01.01.09 keinen Anspruch mehr auf Krankentagegeld. Sie unterliegen zwar einem einheitlichen ermäßigten Beitragssatz, müssen aber zur Aufrechterhaltung ihres Krankentagegeldanspruches einen gesonderten Wahltarif abschließen. An den Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung sind sie dann 3 Jahre lang gebunden.

Nach einer Pressemeldung vom 8. Januar diesen Jahres soll diese Regelung jedoch rückwirkend geändert werden. Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige sollen danach einen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche erhalten. Zumindest dies ist eine gute Nachricht für alle Betroffenen zum Jahresanfang !

Auch in den nächsten Ausgaben der Kippe möchte ich Sie in diesem Jahr wieder über konkrete Fälle, gerichtliche Entscheidungen und Gesetzesentwicklungen auf dem Gebiet des Sozialrechtes informieren und hoffe auf Ihr Interesse ! Wenn Sie diesbezüglich Fragen oder Anregungen haben, schreiben Sie an die Redaktion !

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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