Wer hat Anspruch auf Pflegezeit ?

Zum 1. Juli 2008 ist das Pflegezeitgesetz in Kraft getreten.

Die Pflegezeit soll – ähnlich der Elternzeit für die Kindererziehung – Arbeitnehmern ermöglichen, eine Auszeit zu nehmen oder in Teilzeit zu arbeiten, um nahe Angehörige pflegen zu können, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden.

Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn sie einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern, mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Die Pflegezeit kann längstens 6 Monate in Anspruch genommen werden und muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden. Es muss mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll. Es besteht auch die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung, dann müssen Sie angeben, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. In diesem Fall ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Dabei kann der Arbeitgeber den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Das Pflegezeitgesetz sieht zudem einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung vor. In einer akut auftretenden Pflegesituation können Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern bleiben. Sie sind verpflichtet, ihre Verhinderung und voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Eine kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten.

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Freistellung bzw. der Pflegezeit nicht kündigen.

Über weitere Neuerungen der Pflegereform informiere ich Sie in der nächsten Ausgabe !

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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