Wer hat Anspruch auf Versorgung mit Cannabis?

Gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann und 
  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Geregelt ist dies in § 31 Abs 6 SGB V. 

Grundlage der Versorgung ist in jedem Fall eine ärztliche Verordnung (BtM Rezept). Unter Vorlage dieser ist bei der Krankenkasse eine Genehmigung zu beantragen. 

Die Erkrankung muss wenigstens ein Jahr hindurch mindesten einmal pro Quartal behandelt worden sein; Pflegegrad 3, 4 oder 5 muss vorliegen oder ein GdB von 60 oder es muss eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich sein, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. 

Als schwerwiegende Erkrankung hat die Rechtsprechung u.a. Multiple Sklerose, Krebs, AIDS, nicht aber rheumatische Gelenkbeschwerden oder ein Schlafapnoesyndrom anerkannt. 

Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.12.2018 - L 5 KR 125/18 gilt derzeit als Referenzentscheidung. Die 1986 geborene Klägerin leidet an Morbus Crohn und ADHS. Sie hat ihren Antrag auf Genehmigung damit begründet, dass es keine Standardtherapie zur Behandlung von Morbus Crohn und einer ADHS gleichzeitig gebe, eine getrennte Behandlung sei aber nicht möglich. Das SG Trier hatte die Krankenkasse verurteilt, die Klägerin mit Cannabisblüten zu versorgen. 

Das LSG hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung sowohl zur Behandlung des Morbus Crohn als auch der ADHS grundsätzlich zur Verfügung stehe. 

Zufrieden war die Kläger mit dieser Entscheidung sicher nicht, aber nach der Gesetzesbegründung soll der Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nur in "eng begrenzten Ausnahmefällen" gegeben sein (BT-Drs 18/8965 S 14, 23). 

Es bleibt also nach wie vor viel Raum für eine Diskussion um eine Legalisierung von Cannabis. 

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