Wer muss die Kosten für Schulmaterial tragen?
Das Bundessozialgericht hat am 8. Mai 2019 entschieden, dass die Kosten für Schulbücher vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen sind, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).
Die Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom SGB II Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn in dem betreffenden Bundesland keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern, keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt.
Wie ist das in Sachsen?
Das Sächsische Schulgesetz regelt die Lernmittelfreiheit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft in § 38: "In den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen, sofern sie nicht von den Eltern oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Schulbuches eine Leihe ausschließen." Die Sächsische Lernmittel-VO, in Kraft getreten am 01.08.2017, konkretisiert dies in § 1. Kopien, Arbeitshefte und Druckwerke, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzten, sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Andere Druckerzeugnisse sollen zunächst nach der bisherigen Verfahrensweise der jeweiligen Schule angeschafft werden. Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach den jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist. Für alle übrigen Dinge sind die Eltern selbst verantwortlich. Dies sind zum Beispiel: • Schulranzen • Sportkleidung, • Hefte, Blöcke, Papier, • Stifte, Füller, Federmappe, • Zirkel, Lineale, Dreiecke, • sonstige Arbeitsmaterialien - dazu zählen auch Materialien für den Kunstunterricht, wie Farbstoffe und Zeichenpapier. Alternativ kann die Lehrerin Materialien besorgen und sich durch einen Pauschalbetrag von den Eltern erstatten lassen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf. Den Schülerinnen und Schülern wird zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro - insgesamt 100 Euro.
Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht