Wer trägt die Kosten für einen Schulbegleiter?

Behinderte junge Menschen können die Möglichkeit haben, eine Regelschule zu besuchen. Für die Schule selbst und den Unterricht sind die Schulbehörden verantwortlich, ebenso für die Finanzierung. Wer aber trägt die Kosten für die Schulbegleitung behinderter Kinder? Unter bestimmten Voraussetzungen muss dies der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfen tun. Die Verantwortung für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Schulbegleitung wird häufig zwischen den Ämtern hin und her geschoben.

In einer Entscheidung vom 9. Dezember 2016 (AZ: B 8 SO 8/15 R) hat das Bundessozialgericht deutlich gemacht, wer hier in der Verantwortung steht. Folgender Fall war dem BSG vorgelegt worden:

Ein im Jahre 2002 geborenes Mädchen hat ein Down-Syndrom und leidet dadurch an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik. Das Mädchen besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamts die erste Grundschulklasse einer Regelschule.In der Schule wurde das Kind gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet. Die Schulbehörde selbst wollte die Kosten nicht übernehmen. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung des Kindes lehnte auch der Landkreis als Sozialhilfeträger ab. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde er vorläufig zur Übernahme der angefallenen Kosten (18.236,30 Euro) verpflichtet. Auch im Hauptsacheverfahren war die Klage gegen den Landkreis in beiden Instanzen erfolgreich.

Das Landessozialgericht argumentierte, dass die Schulbehörde nur für den Kernbereich allgemeiner Schulbildung verantwortlich sei. Dieser sei hier aber nicht berührt. Daher sei der Landkreis als zuständiger Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für die Arbeit der Schulbegleitung für das Kind verpflichtet. Hiergegen wandte sich der Landkreis mit der Revision.

Die Revision des Landkreises scheitert. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für die Schulbegleitung des Mädchens zu zahlen habe. Diese Verpflichtung bestehe immer dann, wenn ein geistig behindertes Kind auf eine derartige Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund der Beeinträchtigungen sei das Kind ohne die Unterstützung eines Schulbegleiters nicht in der Lage, individuell und auf ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmte Lerninhalte zu verarbeiten und umzusetzen. Daher handele es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe sei lediglich Voraussetzung, dass die Schulbehörden die notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht übernimmt.

Damit dürfte es nun nicht mehr zum Zuständigkeitsstreit kommen und andere betroffene Kinder und deren Eltern dürfen auf kürzere Entscheidungswege hoffen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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