Wie sind Handwerker in der gesetzlichen Sozialversicherung abgesichert?

Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und auch tatsächlich selbständig arbeiten.

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hängt davon ab, ob ein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies bzw. handwerkerähnliches Gewerbe ausgeübt wird. In einem zulassungspflichtigem Handwerk selbständig Tätige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Zulassungspflichtige Handwerksbetriebe sind z.B.: Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Zimmerer, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Zweiradmechaniker, Klempner, Heizungsbauer, Bäcker, Fleischer, Augenoptiker, Zahntechniker, Friseure u.a.

Wird dagegen ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerkerähnliches Gewerbe ausgeübt, besteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht kann in diesen Fällen aber aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel bei Selbständigen ohne Arbeitnehmer mit nur einem Auftraggeber oder bei Beziehern von Existenzgründungszuschuss.

Wird ein Betrieb nach dem Tod des selbständigen Handwerkers weitergeführt (bsp.weise durch die Witwe/den Witwer, den Erben…) besteht keine Rentenversicherungspflicht.

Auch für den Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, KG, OHG)besteht Rentenversicherungspflicht, wenn der Gesellschafter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in seiner Person erfüllt.

Das Gesetz sieht in § 6 Abs.1 Ziff.4 SGB VI eine Befreiungsmöglichkeit für selbständige Handwerker (außer für den Bezirksschornsteinfegermeister) vor. Voraussetzung ist, dass bereits 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. Dieser Schritt sollte aber gut überlegt sein, weil damit u:a. der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente verloren gehen kann.

Bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit können Handwerker grundsätzlich ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens den halben Regelbeitrag zahlen. Nach Ablauf der 3 Jahre ist dann der Regelbeitrag zu zahlen, auch dann ist das tatsächliche Arbeitseinkommen nicht nachzuweisen. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen, wenn ein von der Bezugsgröße abweichendes – höheres oder niedrigeres – Arbeitseinkommen nachgewiesen wird. Grundlage für die Beitragseinstufung ist dann in der Regel der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Gewinn aus der selbständigen Handwerkertätigkeit.

Hauptberuflich selbständig tätige Handwerker unterliegen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht der Versicherungspflicht. Seit 01.04.2007 muss dann aber eine anderweitige Krankenabsicherung ( private KV) bestehen.

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in der Regel ebenfalls nicht, jedoch ist stets zu empfehlen, sich als selbständiger Handwerker freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern.

Vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Handwerker empfiehlt sich stets eine Beratung zu den Möglichkeiten der Absicherung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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