Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2009 im Verfahren B 3 KR 20/08 R entschieden, dass schwerst Hörgeschädigte Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten haben, die „ die bestmögliche Angleichung an des Hörvermögen Gesunder erlauben“. Eine Begrenzung auf Festbeträge sei insofern nicht zulässig.