Dürfen Krankenkassen Versicherte zur Beantragung von Rente oder Reha auffordern ?
Krankenkassen fordern Versicherte bei einer ungünstigen medizinischen Prognose häufig auf, bei der Rentenversicherung (RV) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und /oder einen Rentenantrag zu stellen. Verbunden ist diese Aufforderung mit der Androhung, das Krankengeld einzustellen, wenn dieser nicht nachgekommen wird.
Grundsätzlich ist der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, also auf Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation eine gute Sache. Denn über diesen Weg geht es darum, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, die Existenz zu sichern und den Versicherten ggf. wieder in Arbeit zu bringen.
Die Interessen der Krankenkasse und die der Versicherten können aber sehr unterschiedlich sein. Die Krankenkasse deckt über das Krankengeld nur das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit ab. Besteht hingegen eine volle oder auch teilweise Erwerbsminderung liegt der Ball beim Rentenversicherungsträger. Wer zur Leistung – Rente oder Krankengeld - verpflichtet ist, muss oft erst über weitere Ermittlungen festgestellt werden. Die Leistungsträger haben untereinander einen gesetzlich geregelten Kostenerstattungsanspruch. Stellt sich z.B. heraus, dass noch vor Ablauf der maximalen Krankengeldzahlung von 78 Wochen eine Erwerbsminderungsrentenanspruch besteht, holt sich die Krankenkasse die geleisteten Krankengeldzahlungen vom Rentenversicherungsträger zurück. Das läuft alles ohne Beteiligung des Versicherten. Umso wichtiger ist es für die Leistungsträger, dass von den Versicherten entsprechende Anträge auch zeitnah gestellt werden.
Versicherte hingegen möchten bei langfristigen Erkrankungen in der Regel ihren Krankengeldanspruch maximal ausschöpfen und haben ihre eigenen Pläne. Zum Beispiel danach nahtlos in Altersrente zu gehen. Das Krankengeld ist oft höher als eine Erwerbsminderungsrente.
Ob die Krankenkasse zum Reha-Antrag auffordert, liegt in ihrem „pflichtgemäßen“ Ermessen. Dabei hat sie alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen und dabei berechtigte Interessen ihrer Versicherten zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung räumt beim Ermessen dem Interesse der Krankenkasse, die Leistungszuständigkeit auf die Rentenversicherung übergehen zu lassen, einen Vorrang ein. Die Interessen der Versicherten sind allerdings ebenfalls zu berücksichtigen und gegen die Interessen der Krankenkasse abzuwägen. Der Versicherter kann seine Interessen der Krankenkasse jederzeit mitteilen, z.B im Rahmen des vorgeschalteten Anhörungsverfahrens.
Es ist stets anzuraten, der Aufforderung durch die Krankenkasse nachzukommen, schon damit zunächst weiter Krankengeld gezahlt wird. Der Versicherte kann auch die von der Krankenkasse gesetzte Frist, bis zu dem der Antrag beim RT einzureichen ist, bis zum letzten Tag ausnutzen und so Zeit gewinnen.
Voraussetzung für eine rechtmäßige Aufforderung der Krankenkasse, einen Teilhabe- oder Rentenantrag zu stellen, ist die gutachterliche Feststellung einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Krankenkasse beauftragten damit regelmäßig den Medizinischen Dienst (MD. In jedem Fall haben die Versicherten daran mitzuwirken, um den Krankengeldanspruch nicht zu gefährden. Zur Mitwirkung gehört es, sich beim MD einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen oder den behandelnden Arzt zu ermächtigen, medizinische Unterlagen beim MD vorzulegen.
In den allermeisten Fällen ist es anzuraten, zunächst einen Teilhabeantrag und keinen Rentenantrag zu stellen. Häufig wird von Sozialberatern zu schnell zum Rentenantrag geraten.
Sobald der Antrag wirksam gestellt ist, wird die RV nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe angebracht sind oder ein Rentenverfahren einzuleiten ist. Wichtig zu wissen - stellt sich im Ergebnis einer Teilhabeleistung heraus, dass volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, gilt der gestellte Teilhabeantrag rückwirkend als Rentenantrag. Es entstehen also durch einen zunächst gestellten Teilhabeantrag keine Nachteile. Wird hingegen ein Rentenantrag gestellt, prüft die RV in der Regel (leider) nicht, ob eine Teilhabeleistung angezeigt ist – da der oder die Versicherte ja mit dem Rentenantrag erklärt hat, dass er/sie eine Rente und keine Teilhabe begehrt. Wird dann die Gewährung einer Rente abgelehnt, sind wertvolle Monate vergangen, die besser genutzt worden wären, zunächst Teilhabeleistungen zu prüfen.
Das Zusammenspiel von Krankenkasse und Rententräger ist für die Versicherten oft nur schwer durchschaubar. Kommt dann noch die Bundesagentur für Arbeit dazu, wird es sehr häufig mehr als kompliziert. Zeitnahe BERATUNG ist dann das Zauberwort….
Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht